Satzung

Satzung der Deutschen Ido-Gesellschaft (Germana Ido-Societo) e.V.

§1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die Gesellschaft trägt den Namen „Deutsche Ido-Gesellschaft (Germana Ido-Societo) e.V.“ und hat ihren Sitz in Berlin. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Lichtenberg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gründungsdatum der Gesellschaft ist der 26.März 1960, der Tag der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg.

§2. Zweck

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Sie handelt unabhängig von Parteien und weltanschaulich neutral.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Der Zweck der Gesellschaft ist die Verbreitung der Welthilfssprache „Ido“ in der Form, welche von der Union für die Internationale Sprache (Uniono por la Linguo Internaciona) weltweit gepflegt wird.
Haupttätigkeitsfelder in Deutschland sind:

  • die Erarbeitung, Herausgabe und Verbreitung von Ido-Literatur, Informationsmaterialien und Lehrmitteln;
  • die Herausgabe eines periodisch erscheinenden Informationsblattes;
  • die Durchführung von Informations- und Lehrveranstaltungen für unterschiedliche soziale Gruppen innerhalb und außerhalb der Gesellschaft;

Im Rahmen der Europäischen Union unterstützt die Gesellschaft die Bemühungen zur Lösung des Sprachenproblems und der Herausbildung einer Lösung, die es allen EU-Bürgern ermöglicht,
auf gleicher Augenhöhe miteinander zu kommunizieren.
Die Gesellschaft versteht sich als Teil von der „Uniono por la Linguo Internaciona“ geführten weltweiten Ido-Bewegung.

§ 3. Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige Person werden, die das Statut der Gesellschaft anerkennt.
Unter den gleichen Voraussetzungen können Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten Mitglied werden.
Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Die Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung des Vorstands.
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitglieds oder mit Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister.
Der Austritt eines Mitglieds ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied wiederholt gegen die Vereinssatzung verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Beim Widerspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Jahreshauptversammlung endgültig. Der Gerichtsweg ist zulässig.

§ 4. Rechte und Pflichten

Mitglieder haben das Recht, in allen Belangen der Gesellschaft mitzureden und mit beschließender Stimme an den Jahreshauptversammlungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat das Recht, in das Protokoll der Jahreshauptversammlung und die Beschlussprotokolle der Vorstandssitzungen einzusehen.
Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung einzuhalten, sich für die Ziele der Gesellschaft einzusetzen und den Jahresbeitrag im 1.Quartal zu entrichten.
Mitglieder, die sich in besonderer Weise um die Gesellschaft verdient gemacht haben, können von der Jahreshauptversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen bekommen.
Mitglieder können sich mit Zustimmung des Vorstandes regional zu Gruppen zusammenschließen und einen Sprecher aus ihrer Mitte bestimmen.

§ 5. Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Organ der Gesellschaft und entscheidet über alle ihre Belange,
insbesondere die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts, die Entlastung des Vorstands, den Beschluss des Arbeitsplans und Anträge der Mitglieder.
Sie findet nach Möglichkeit im 2. oder 3. Quartal eines jeden Jahres statt. Die Wahl des Vorstands und zweier Kassenprüfer erfolgt alle drei Jahre.
Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich vom Präsidenten bzw. bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten einzuberufen.
Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde: Termin und Ort mindestens acht Wochen, Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin.
Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt, wenn es seinen Jahresbeitrag entrichtet hat.
Sie wird von einem Versammlungsleiter geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
Zur Jahreshauptversammlung werden die in Deutschland wohnhaften Mitglieder der Union für die Internationale Sprache „Uniono por la Linguo Internaciona“ als Gäste eingeladen.
Außerordentliche Jahrshauptversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder dies begründet verlangt. Es sind Zweck und Gründe anzugeben.
Über Jahreshauptversammlungen ist Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 6. Vorstand

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und dem Schatzmeister sowie einer von der Jahreshauptversammlung festzulegenden Zahl von Beisitzern, jedoch mindestens einem Beisitzer.
Jedes Vorstandsmitglied kann die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zwischen den Jahreshauptversammlungen. Er haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
Vorstandssitzungen werden in der Regel vom Präsidenten auf einer vorherigen Vorstandssitzung einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Abwesenheit eines Vorstandsmitglieds sind nur einstimmige Beschlüsse möglich.
Der Vorstand erstellt ein Beschlussprotokoll.
Themenbezogen bezieht der Vorstand Mitglieder der Gesellschaft, insbesondere die in §4 genannten Sprecher, beratend in die Vorstandsarbeit ein.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§7. Finanzen

Die Gesellschaft ist nur mit ihrem eigenen Vermögen haftbar. Sie finanziert sich aus Beiträgen und Spenden.
Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung für das kommende Kalenderjahr festgelegt.
Bei Notwendigkeit kann die Jahreshauptversammlung Umlagen beschließen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlungspflicht entbunden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Ansprüche gegenüber der Gesellschaft erloschen. Der Gerichtsweg ist zulässig.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§8. Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft bedarf der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder.
Bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen der Gesellschaft
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Förderung internationaler Gesinnung,
der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens übertragen.

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Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 21.08.2010 verabschiedet.
Die Satzung ist seit dem 09.11.2010 im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter VR 25943 B mit der laufenden Nummer 4 eingetragen.
Die Satzungsänderung des §6 Satz 1 wurde auf der Jahreshauptversammlung am 26.09.2020 in Berlin verabschiedet und im April 2021 beim Amtsgericht eingetragen

Hier können Sie die Satzung der DIG als pdf-Datei zum Ausdrucken herunterladen

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